VVGE 1966/70 Nr. 66, S. 229: Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung des an einer von der öffentlichen Hand subventionierten Güterstrasse gelegenen Grund und Bodens durch dessen Veräusserung zu andern als land- bzw. forstwirtschaftlich
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Bau der Güterstrasse Kleinteilerberg bildet eine Bodenverbesserung im Sinne der Terminologie des Landwirtschaftsgesetzes (LG). Es wird dadurch die Bewirtschaftung und Nutzung der in diesem Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke erleichtert und gefördert. Die Güterstrasse wurde erbaut mittels Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde.
E. 2 Der Rückerstattungsanspruch des Bundes: Gemäss Art. 85 LG und Art. 56 ff. BVO (Bodenverbesserungsverordnung) hat der Bund bei Zweckentfremdung des subventionierten Objektes einen Rückerstattungsanspruch in Bezug auf die geleisteten Beiträge. Die Kantone haben über das Verbot der Zweckentfremdung zu wachen (Art. 88 LG) und dem Bund jährlich über die Zweckentfremdung und alle zwei Jahre über ihre Kontrolle mit Bezug auf Bewirtschaftung und Unterhalt Bericht zu erstatten (Art. 59 BVO). Der Bund übt auf diese Weise die Oberaufsicht aus über die von ihm subventionierten Werke. Wird eine Zweckentfremdung festgestellt, sind die Kantone nach Gesetz verpflichtet, dem Bund die von ihm geleisteten Beiträge im Umfang der Zweckentfremdung zurückzuerstatten. Dem Kanton wiederum steht der Rückgriff zu auf die betreffenden Grundeigentümer - gleichgültig ob es sich dabei um eine Gemeinde, Flurgenossenschaft oder um einen privaten Eigentümer handelt (Art. 89 LG). Gemäss Kreisschreiben des Bundesrates betreffend die Rückerstattung von Bundesbeiträgen an Meliorationen vom 12. Juli 1955 haben die Kantone auf Grund der von ihm durchzuführenden Unterhaltskontrollen bei unbewilligten Zweckentfremdungen die ausbezahlten Bundesbeiträge ohne Verzug zurückzufordern. Von den zurückgeforderten Bundesbeiträgen können die Kantone einen Fünftel für die gehabten Umtriebe behalten, während vier Fünftel dem Bund abzuliefern sind (Art. 57 BVO). Damit ist dargetan, dass von Gesetzes wegen eine Rückerstattungspflicht besteht. Wenn eine kantonale Behörde bundesrechtliche Vorschriften über die Zweckentfremdung nicht pflichtgemäss anwendet - vorab durch ungenügende Kontrolle der Zweckentfremdung und Unterlassen der Rückforderung von Beiträgen - so bleibt dem Bund nach Art. 57 BVO das Recht gewahrt, den Kanton nötigenfalls mit einer verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 110 Organisationsgesetz (OG) zur Einforderung der Bundesbeiträge anzuhalten.
E. 3 Der Rückerstattungsanspruch des Kantons und der Gemeinde: Art. 89 Abs. 3 LG gibt dem Kanton und der Gemeinde, die die Bodenverbesserung zusammen mit dem Bund subventioniert haben, das Recht, ihrerseits die Rückerstattung der von ihnen geleisteten Beiträge von den Verantwortlichen, vorliegend vom Eigentümer des subventionierten Objektes, zu verlangen. Dieses Recht steht Kanton und Gemeinden ebenfalls von Gesetzes wegen zu. Es bedarf demnach nicht eines von Fall zu Fall im Beitragsbeschluss speziell erwähnten diesbezüglichen Vorbehaltes. Für die Praxis könnte es trotzdem aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit nur vorteilhaft sein, wenn dieser von Gesetzes wegen zustehende Rückforderungsanspruch bei Zweckentfremdung des subventionierten Objektes im Beitragsbeschluss ausdrücklich festgehalten würde. Rechtlich ist ein solcher Vorbehalt aber nicht notwendig.
E. 4 Zweckentfremdung: Eine Güterstrasse kann nur schwerlich in ihrem Zweck total entfremdet werden. Selbst wenn nämlich eine grosse Zahl der in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet werden, kann sie für die übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke den Charakter einer Güterstrasse bewahrt haben. Eine teilweise Zweckentfremdung erleidet sie aber jedesmal schon dann, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutzes Heimwesen infolge Überbauung oder anderweitiger Benützung ganz oder teilweise zweckentfremdet wird. Bei einer Bodenverbesserung, die regelmässig ein grösseres Gebiet umfasst und sich sehr oft über mehrere Grundstücke erstreckt, ist eine totale Zweckentfremdung geradezu unwahrscheinlich, um nicht zu sagen unmöglich. In einem solchen Fall aber, da es sich regelmässig um eine teilweise Zweckentfremdung handelt, sind die Subventionen im Verhältnis der zweckentfremdeten Fläche an den Subventionsgeber zurückzuerstatten. Jede auch nur teilweise Zweckentfremdung eines im Perimeter der betreffenden subventionierten Güterstrasse liegenden Grundstückes begründet einen Rückforderungsanspruch der oben genannten Behörden. Durch die Subventionierung der Güterstrasse sind indirekt auch die anliegenden Grundstücke subventioniert, die, wie schon ausgeführt, durch die Erstellung der Strasse in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung begünstigt und gefördert werden. Der Bodenwert der betreffenden Grundstücke ist dadurch, jedenfalls in gewisser Hinsicht, merklich gestiegen. Deshalb ist bei Veräusserung - gänzlicher oder teilweiser - des durch die Güterstrasse im Wert gestiegenen Grundstückes zum Zwecke einer nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung die Rückerstattung eines bestimmten Betrages auch sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigt. Das Zweckentfremdungsverbot im Sinne von Art. 85 LG ist auf 20 Jahre befristet. Nach Ablauf der 20 Jahre haben die Subventionsgeber keinen Rückerstattungsanspruch mehr. Hingegen ist es den Kantonen freigestellt, an die Ausrichtung der kantonalen Beiträge länger dauernde Verbote der Zweckentfremdung zu knüpfen. Dies müsste aber unbedingt im Beitragsbeschluss ausdrücklich festgelegt werden.
E. 5 Rechtliche Grundlage des Rückgriffsrechtes: Rückerstattungspflichtig gegenüber den Subventionsgebern ist der Eigentümer des subventionierten Objektes (Art. 85 Abs. 2 LG), vorliegend also die Flurgenossenschaft Kleinteilerberg. Diese muss aber notwendigerweise ein Rückgriffsrecht auf diejenigen Mitglieder der Genossenschaft haben, die durch gänzliche oder teilweise Zweckentfremdung ihres Grundstückes den Rückforderungsanspruch ausgelöst haben. Es ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, dass ein den Bürger belastender Verwaltungsakt nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden darf. Mit Art. 85 und 89 LG ist aber zweifellos auch die Rechtsgrundlage geschaffen, dass der Eigentümer, der von Bund, Kanton und Gemeinde belangt werden kann, selbstredend auf denjenigen Regress nehmen kann, der durch die Zweckentfremdung seines Grundstückes den Rückforderungsanspruch ausgelöst hat. Die Verfügung der Perimeterkommission bedeutet somit lediglich eine Anwendung und Konkretisierung der bereits im Gesetz statuierten Rückerstattungspflicht. Trotzdem empfiehlt es sich für die Praxis, dass das gesetzlich begründete Rückforderungsrecht der Flurgenossenschaft gegenüber den Flurgenossen in den Genossenschaftsstatuten festgehalten wird. Auf diese Weise wird den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern nämlich bereits bei der Gründung der Genossenschaft mit aller Klarheit und Bestimmtheit die allfällige Belastung mit Rückforderungen bei Zweckentfremdung angezeigt. Falls eine solche Bestimmung nicht in den Statuten figuriert, sollte der Kanton entweder beim Statuten-Genehmigungsverfahren oder dann im Zusammenhang mit der Subventionsleistung verlangen, dass die Rückforderungspflicht bei Zweckentfremdung in den Statuten festgehalten wird. Wichtig und unumgänglich ist es zudem, dass diese Rückerstattungspflicht für teilweise oder gänzliche Zweckentfremdung bei jedem im Perimeter gelegenen Grundstück als Anmerkung in das Grundbuch eingetragen wird. Die Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und soll auch dem künftigen Erwerber des Grundstückes erkennbar sein.
E. 6 (Höhe des Rückforderungsanspruchs). Beschlossen: Die angefochtene Verfügung der Perimeterkommission ist grundsätzlich zu Recht erfolgt, auch wenn die Statuten die Rückerstattungspflicht nicht ausdrücklich vorsehen. Die Rückerstattungspflicht ist gesetzlich verankert. de| fr | it Schlagworte kanton grundstück gesetz gemeinde eigentümer statuten forstwirtschaft grund ausdrücklich perimeter regress rückerstattung(allgemein) entscheid subvention genossenschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.110 BVO: Art.56 Art.57 Art.59 LG: Art.85 Art.88 Art.89 VVGE 1966/70 Nr. 66
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1966/70 Nr. 66, S. 229: Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung des an einer von der öffentlichen Hand subventionierten Güterstrasse gelegenen Grund und Bodens durch dessen Veräusserung zu andern als land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken. Entscheid vom 25.7.1966. Laut Lastenverteilungsprotokoll betreffend Perimeter Kleinteilerbergstrasse (3. Auflage) hat die Perimeterkommission u. a. wie folgt verfügt: "Die Kleinteilerbergstrasse ist als Güterstrasse gebaut und auch als solche von der öffentlichen Hand subventioniert worden. Bei Zweckentfremdung müssen die erhaltenen Beiträge gemäss Art. 84 und 85 des Landwirtschaftsgesetzes grundsätzlich zurückerstattet werden. Als Zweckentfremdung gilt die Veräusserung von Grund und Boden zu nichtland- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken. Zur Erfüllung der erwähnten Rückerstattungspflicht ist pro m2 zweckentfremdeter Boden dem Eigentümer der Güterstrasse eine Abgabe von Fr. 5.-- zu entrichten. Die Abgabe schuldet unter Mithaftung des Käufers primär der Verkäufer." Gegen die Verfügung haben verschiedene Grundeigentümer Einsprache erhoben mit der Erklärung, dass sie diese Verfügung grundsätzlich ablehnen, evtl. eine Reduktion des pro m2 zurückerstatteten Betrages verlangen. In Erwägung:
1. Der Bau der Güterstrasse Kleinteilerberg bildet eine Bodenverbesserung im Sinne der Terminologie des Landwirtschaftsgesetzes (LG). Es wird dadurch die Bewirtschaftung und Nutzung der in diesem Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke erleichtert und gefördert. Die Güterstrasse wurde erbaut mittels Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde.
2. Der Rückerstattungsanspruch des Bundes: Gemäss Art. 85 LG und Art. 56 ff. BVO (Bodenverbesserungsverordnung) hat der Bund bei Zweckentfremdung des subventionierten Objektes einen Rückerstattungsanspruch in Bezug auf die geleisteten Beiträge. Die Kantone haben über das Verbot der Zweckentfremdung zu wachen (Art. 88 LG) und dem Bund jährlich über die Zweckentfremdung und alle zwei Jahre über ihre Kontrolle mit Bezug auf Bewirtschaftung und Unterhalt Bericht zu erstatten (Art. 59 BVO). Der Bund übt auf diese Weise die Oberaufsicht aus über die von ihm subventionierten Werke. Wird eine Zweckentfremdung festgestellt, sind die Kantone nach Gesetz verpflichtet, dem Bund die von ihm geleisteten Beiträge im Umfang der Zweckentfremdung zurückzuerstatten. Dem Kanton wiederum steht der Rückgriff zu auf die betreffenden Grundeigentümer - gleichgültig ob es sich dabei um eine Gemeinde, Flurgenossenschaft oder um einen privaten Eigentümer handelt (Art. 89 LG). Gemäss Kreisschreiben des Bundesrates betreffend die Rückerstattung von Bundesbeiträgen an Meliorationen vom 12. Juli 1955 haben die Kantone auf Grund der von ihm durchzuführenden Unterhaltskontrollen bei unbewilligten Zweckentfremdungen die ausbezahlten Bundesbeiträge ohne Verzug zurückzufordern. Von den zurückgeforderten Bundesbeiträgen können die Kantone einen Fünftel für die gehabten Umtriebe behalten, während vier Fünftel dem Bund abzuliefern sind (Art. 57 BVO). Damit ist dargetan, dass von Gesetzes wegen eine Rückerstattungspflicht besteht. Wenn eine kantonale Behörde bundesrechtliche Vorschriften über die Zweckentfremdung nicht pflichtgemäss anwendet - vorab durch ungenügende Kontrolle der Zweckentfremdung und Unterlassen der Rückforderung von Beiträgen - so bleibt dem Bund nach Art. 57 BVO das Recht gewahrt, den Kanton nötigenfalls mit einer verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 110 Organisationsgesetz (OG) zur Einforderung der Bundesbeiträge anzuhalten.
3. Der Rückerstattungsanspruch des Kantons und der Gemeinde: Art. 89 Abs. 3 LG gibt dem Kanton und der Gemeinde, die die Bodenverbesserung zusammen mit dem Bund subventioniert haben, das Recht, ihrerseits die Rückerstattung der von ihnen geleisteten Beiträge von den Verantwortlichen, vorliegend vom Eigentümer des subventionierten Objektes, zu verlangen. Dieses Recht steht Kanton und Gemeinden ebenfalls von Gesetzes wegen zu. Es bedarf demnach nicht eines von Fall zu Fall im Beitragsbeschluss speziell erwähnten diesbezüglichen Vorbehaltes. Für die Praxis könnte es trotzdem aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit nur vorteilhaft sein, wenn dieser von Gesetzes wegen zustehende Rückforderungsanspruch bei Zweckentfremdung des subventionierten Objektes im Beitragsbeschluss ausdrücklich festgehalten würde. Rechtlich ist ein solcher Vorbehalt aber nicht notwendig.
4. Zweckentfremdung: Eine Güterstrasse kann nur schwerlich in ihrem Zweck total entfremdet werden. Selbst wenn nämlich eine grosse Zahl der in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet werden, kann sie für die übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke den Charakter einer Güterstrasse bewahrt haben. Eine teilweise Zweckentfremdung erleidet sie aber jedesmal schon dann, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutzes Heimwesen infolge Überbauung oder anderweitiger Benützung ganz oder teilweise zweckentfremdet wird. Bei einer Bodenverbesserung, die regelmässig ein grösseres Gebiet umfasst und sich sehr oft über mehrere Grundstücke erstreckt, ist eine totale Zweckentfremdung geradezu unwahrscheinlich, um nicht zu sagen unmöglich. In einem solchen Fall aber, da es sich regelmässig um eine teilweise Zweckentfremdung handelt, sind die Subventionen im Verhältnis der zweckentfremdeten Fläche an den Subventionsgeber zurückzuerstatten. Jede auch nur teilweise Zweckentfremdung eines im Perimeter der betreffenden subventionierten Güterstrasse liegenden Grundstückes begründet einen Rückforderungsanspruch der oben genannten Behörden. Durch die Subventionierung der Güterstrasse sind indirekt auch die anliegenden Grundstücke subventioniert, die, wie schon ausgeführt, durch die Erstellung der Strasse in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung begünstigt und gefördert werden. Der Bodenwert der betreffenden Grundstücke ist dadurch, jedenfalls in gewisser Hinsicht, merklich gestiegen. Deshalb ist bei Veräusserung - gänzlicher oder teilweiser - des durch die Güterstrasse im Wert gestiegenen Grundstückes zum Zwecke einer nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung die Rückerstattung eines bestimmten Betrages auch sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigt. Das Zweckentfremdungsverbot im Sinne von Art. 85 LG ist auf 20 Jahre befristet. Nach Ablauf der 20 Jahre haben die Subventionsgeber keinen Rückerstattungsanspruch mehr. Hingegen ist es den Kantonen freigestellt, an die Ausrichtung der kantonalen Beiträge länger dauernde Verbote der Zweckentfremdung zu knüpfen. Dies müsste aber unbedingt im Beitragsbeschluss ausdrücklich festgelegt werden.
5. Rechtliche Grundlage des Rückgriffsrechtes: Rückerstattungspflichtig gegenüber den Subventionsgebern ist der Eigentümer des subventionierten Objektes (Art. 85 Abs. 2 LG), vorliegend also die Flurgenossenschaft Kleinteilerberg. Diese muss aber notwendigerweise ein Rückgriffsrecht auf diejenigen Mitglieder der Genossenschaft haben, die durch gänzliche oder teilweise Zweckentfremdung ihres Grundstückes den Rückforderungsanspruch ausgelöst haben. Es ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, dass ein den Bürger belastender Verwaltungsakt nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden darf. Mit Art. 85 und 89 LG ist aber zweifellos auch die Rechtsgrundlage geschaffen, dass der Eigentümer, der von Bund, Kanton und Gemeinde belangt werden kann, selbstredend auf denjenigen Regress nehmen kann, der durch die Zweckentfremdung seines Grundstückes den Rückforderungsanspruch ausgelöst hat. Die Verfügung der Perimeterkommission bedeutet somit lediglich eine Anwendung und Konkretisierung der bereits im Gesetz statuierten Rückerstattungspflicht. Trotzdem empfiehlt es sich für die Praxis, dass das gesetzlich begründete Rückforderungsrecht der Flurgenossenschaft gegenüber den Flurgenossen in den Genossenschaftsstatuten festgehalten wird. Auf diese Weise wird den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern nämlich bereits bei der Gründung der Genossenschaft mit aller Klarheit und Bestimmtheit die allfällige Belastung mit Rückforderungen bei Zweckentfremdung angezeigt. Falls eine solche Bestimmung nicht in den Statuten figuriert, sollte der Kanton entweder beim Statuten-Genehmigungsverfahren oder dann im Zusammenhang mit der Subventionsleistung verlangen, dass die Rückforderungspflicht bei Zweckentfremdung in den Statuten festgehalten wird. Wichtig und unumgänglich ist es zudem, dass diese Rückerstattungspflicht für teilweise oder gänzliche Zweckentfremdung bei jedem im Perimeter gelegenen Grundstück als Anmerkung in das Grundbuch eingetragen wird. Die Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und soll auch dem künftigen Erwerber des Grundstückes erkennbar sein.
6. (Höhe des Rückforderungsanspruchs). Beschlossen: Die angefochtene Verfügung der Perimeterkommission ist grundsätzlich zu Recht erfolgt, auch wenn die Statuten die Rückerstattungspflicht nicht ausdrücklich vorsehen. Die Rückerstattungspflicht ist gesetzlich verankert. de| fr | it Schlagworte kanton grundstück gesetz gemeinde eigentümer statuten forstwirtschaft grund ausdrücklich perimeter regress rückerstattung(allgemein) entscheid subvention genossenschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.110 BVO: Art.56 Art.57 Art.59 LG: Art.85 Art.88 Art.89 VVGE 1966/70 Nr. 66